Wer muss den Einbürgerungstest machen – und wer nicht?
Die Altersgrenzen
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen den Einbürgerungstest nicht ablegen. Diese Altersgrenze ist in den gesetzlichen Regelungen zur Einbürgerung festgelegt.
Für Personen ab 16 Jahren gilt grundsätzlich, dass der Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland erbracht werden muss — in aller Regel durch den Einbürgerungstest, außer eine der unten genannten Ausnahmen greift.
Deutscher Schulabschluss und Studium
Wer einen deutschen Schulabschluss erworben hat, gilt nach den gesetzlichen Regelungen als jemand, der die erforderlichen Kenntnisse bereits durch die Schulbildung nachgewiesen hat, und muss den Einbürgerungstest deshalb nicht zusätzlich ablegen.
Auch bestimmte Studienabschlüsse gelten als gleichwertiger Nachweis. Welche Abschlüsse im Einzelnen anerkannt werden, legt das Gesetz und die dazu ergangene Praxis der Behörden fest — die zuständige Einbürgerungsbehörde prüft im Einzelfall, ob ein vorgelegter Abschluss die Voraussetzung erfüllt.
Krankheit, Behinderung, Alter (§ 10 Abs. 6 StAG)
§ 10 Absatz 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes sieht vor, dass von der Voraussetzung der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung abgesehen werden kann, wenn ein Antragsteller sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
Ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, entscheidet ausschließlich die zuständige Einbürgerungsbehörde anhand der individuell vorgelegten Nachweise. Diese Seite kann und will nicht bewerten, ob ein bestimmter gesundheitlicher Zustand oder ein bestimmtes Alter im Einzelfall unter diese Ausnahme fällt — das ist eine Entscheidung der Behörde, gegebenenfalls nach Beratung durch eine dazu berechtigte Stelle.
Brauche ich den Test auch für die Niederlassungserlaubnis?
Der Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung spielt nicht nur bei der Einbürgerung, sondern auch bei anderen aufenthaltsrechtlichen Verfahren eine Rolle, etwa bei bestimmten Aufenthaltstiteln. Ob und in welcher Form ein solcher Nachweis in Ihrem konkreten Verfahren verlangt wird, hängt von der jeweiligen gesetzlichen Grundlage und Ihrer persönlichen Situation ab.
Für eine verbindliche Einschätzung, ob und welcher Nachweis in Ihrem eigenen Verfahren erforderlich ist, ist ausschließlich die für Sie zuständige Ausländerbehörde beziehungsweise Einbürgerungsbehörde zuständig. Diese Seite beschreibt nur die veröffentlichten Regeln zum Einbürgerungstest und trifft keine Aussage zu Ihrem persönlichen Fall.
Die Gastarbeitergeneration
Für Angehörige der sogenannten Gastarbeiter- und Vertragsarbeitergeneration wurde 2024 eine gesetzliche Erleichterung eingeführt: Für diesen Personenkreis kann von bestimmten sonst geltenden Nachweisanforderungen abgesehen werden, in Anerkennung ihres langjährigen Lebens und Arbeitens in Deutschland.
Die genauen Voraussetzungen — etwa zu Alter, Aufenthaltsdauer oder Herkunft aus einem bestimmten damaligen Anwerbestaat — sind im Gesetz geregelt. Ob diese Erleichterung im Einzelfall greift, prüft ebenfalls die zuständige Behörde anhand der persönlichen Unterlagen.
Wo die amtlichen Regeln stehen
Die maßgeblichen Regelungen stehen im Staatsangehörigkeitsgesetz, insbesondere in § 10, sowie in der Einbürgerungstestverordnung. Beide Texte sind über gesetze-im-internet.de öffentlich einsehbar. Ergänzend informiert das BAMF auf seinen Themenseiten zur Einbürgerung.
Dieser Text fasst veröffentlichte Regeln zusammen und verlinkt auf ihre amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und bewertet nicht, ob eine bestimmte Ausnahme auf Ihre persönliche Situation zutrifft — das kann nur eine dazu berechtigte Stelle oder Ihre zuständige Behörde im Einzelfall feststellen.
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